BTM-Verwaltung: Verschreibungen für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen (§5 BtMVV)

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) im §5 um den Absatz 4 ergänzt.

Der Anwendungsfall

Betäubungsmittel eines Patienten, die unter der Verantwortung eines Arztes gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können vom Arzt an die versorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in einem Alten- / Pflegeheim oder Hospiz zurückgegeben werden. Die in der Apotheke (zwischen-) gelagerten BtM können dann erneut nach den üblichen Regularien verschrieben werden.

Besondere BtM-Dateiblätter

Die Apotheke trägt den Bestand in ein besonderes BtM-Dateiblatt ein, denn es darf nur für die Heimversorgung, nicht aber für die Abgabe innerhalb des sonstigen Apothekenbetriebs verwendet werden. Eine Eintragung in ein normales BtM-Dateiblatt ist nicht zulässig.

Beim Anlegen eines neuen BtM-Dateiblatts in der software.VSA kann jetzt zwischen einem normalen oder einem besonderen BtM-Dateiblatt gewählt werden. Besondere BtM-Dateiblätter werden in der Auswahlliste farbig dargestellt. Da die Abgabe eines solchen Betäubungsmittels nur von einem Arzt stammen kann, wird hier automatisch die Ärztedatei angeboten.

Im monatlichen Kontrollauszug und in der Inventarliste werden diese BtM entsprechend markiert

Sicher und zeitsparend im Apothekenalltag

Mit der BTM-Verwaltung erledigen Sie die gemäß BtMVV geforderte, karteimäßige Verwaltung von Betäubungsmitteln komfortabel, sicher und mit minimalem Zeitaufwand.

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